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Kostenloser Website-Check

Fachbeitrag 12.08.2026 2 Min. Lesezeit

Ihr Impressum verweist auf eine Plattform, die es nicht mehr gibt

Die EU-Streitbeilegungsplattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der Pflichthinweis darauf steht trotzdem noch auf den meisten österreichischen Websites – auch auf denen von Kanzleien.

Ronny Kühn, Inhaber

Jahrelang gehörte ein Satz in jedes Impressum eines Unternehmens, das online mit Verbrauchern zu tun hatte: der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs- plattform der Europäischen Kommission, mitsamt Verweis auf ec.europa.eu/consumers/odr.

Diese Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Der Hinweis ist seither keine Pflichtangabe mehr, sondern ein Verweis ins Leere.

Warum das mehr ist als ein Schönheitsfehler

Für sich genommen ist ein überholter Verweis harmlos. Interessant wird er durch das, was er über den Rest der Seite aussagt.

Ein Impressum ist der Teil einer Website, der am seltensten angefasst wird. Wenn dort seit über einem Jahr eine überholte Pflichtangabe steht, dann hat seither niemand die Seite auf Aktualität geprüft. Und was im Impressum gilt, gilt meist auch für die Datenschutzerklärung, die Schriftarten und die Einwilligungslösung.

Bei einer Kanzlei fällt das doppelt auf. Mandanten kommen wegen Sorgfalt im Umgang mit Vorschriften – und die erste Seite, auf der sie diese Sorgfalt überprüfen können, ist die Website.

Was stattdessen dort stehen sollte

Die Erklärung zur Verbraucherschlichtung bleibt sinnvoll und üblich:

Ich bin weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Der Verweis auf die Plattform entfällt ersatzlos. Wer möchte, ergänzt einen kurzen Hinweis, dass die Plattform eingestellt wurde – dann sieht ein Prüfer, dass die Angabe nicht vergessen, sondern bewusst entfernt wurde.

Was Sie sonst noch prüfen sollten

Wenn Sie ohnehin ins Impressum sehen, lohnen sich vier weitere Punkte, die bei österreichischen Websites regelmäßig fehlen:

  • Aufsichtsbehörde – nach § 5 Abs. 1 Z 4 ECG ist die Gewerbebehörde anzugeben. In Graz ist das der Magistrat.
  • Grundlegende Richtung – § 25 Abs. 4 MedienG verlangt für Websites eine Angabe, wofür das Medium steht. Fehlt fast immer.
  • GISA-Zahl – bei registriertem Gewerbe anzugeben.
  • AuftragsverarbeitungsvertragEine schriftliche Vereinbarung mit jedem Dienstleister, der in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet – zum Beispiel Ihr Hoster. Artikel 28 DSGVO schreibt sie vor. Sie fehlt in der Praxis häufig, weil niemand daran denkt, dass ein Webspace darunterfällt. mit dem Hoster – nach Art. 28 DSGVO verpflichtend. Wird übersehen, weil niemand daran denkt, dass ein HostingDer Speicherplatz auf einem dauerhaft erreichbaren Server, auf dem Ihre Website liegt – die Miete für die Adresse im Internet. Je weniger Ihre Seite dort an Technik braucht, desto günstiger und desto austauschbarer ist der Anbieter. darunterfällt.

In zehn Sekunden nachsehen

Der kostenlose Website-Check auf dieser Seite ruft Ihr Impressum auf und prüft unter anderem genau diesen Punkt – gemeinsam mit Ladezeit, Schriftarten, Tracking und Barrierefreiheit. Ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.

Falls dort etwas auftaucht: Es ist die Regel, nicht die Ausnahme. Bei den meisten Seiten, die ich mir ansehe, steht der Verweis noch.

Gilt das auch für Ihre Seite?

Der kostenlose Website-Check prüft genau die Punkte, um die es hier geht – an Ihrer eigenen Adresse, in zehn Sekunden.

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